Sachverhalt
Der aktuell vorliegende Verordnungsentwurf zur Geldwäschegesetz-Meldeverordnung (GwGMeldV) konkretisiert die Anforderungen, welche Angaben eine Verdachtsmeldung enthalten muss und in welcher Form die Meldung zu erfolgen hat. Insbesondere erhalten auch technische Aspekte wie die Formatierung von Meldedaten für das goAML-System der FIU größeres Gewicht. Zugleich erschweren die stark verfeinerten Vorgaben das Tagesgeschäft der Verpflichteten, weil über die bisher bestehenden Regelungen hinaus weitere Detailinformationen gefordert werden. Hinzu kommt, dass das angekündigte EU-Geldwäschepaket in absehbarer Zeit zu einer neuen einheitlichen Rechtslage führen wird, was die Sinnhaftigkeit einer jetzt noch auf nationaler Ebene erlassenen, sehr detailreichen Verordnung in Frage stellt. Parallel hat die FIU angemahnt, dass sich die aktuelle Unsicherheit im Nahen Osten auch auf die Geldwäscherisiken und das Risiko der Terrorismusfinanzierung auswirken kann. Gerade angesichts der potenziell steigenden Zahl von Verdachtsmeldungen sind die beabsichtigten formal strengen Vorgaben kritisch zu bewerten, weil sie zu weiterem zeitlichen und personellen Mehraufwand führen würden. Siehe dazu die DK- Stellungnahme (DK-Stellungnahme_GwGMeldV_30_04_2025.pdf).
Rechtliche Bewertung
Aus gesetzessystematischer Sicht findet die GwGMeldV ihre Grundlage in § 45 Abs. 5 Satz 1 GwG. Sie zielt darauf ab, eine einheitliche Vorgehensweise bei der Erstattung von Verdachtsmeldungen sicherzustellen und die Verarbeitungsprozesse bei der FIU zu erleichtern. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass einige Vorgaben des Entwurfs über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen und den Grundsatz des risikobasierten Ansatzes zu überstrapazieren scheinen. So werden etwa Angaben gefordert, die das GwG in seiner derzeitigen Fassung nicht ausdrücklich vorsieht, wie etwa das Geburtsland des Melderelevanten oder eine weitergehende Zurückweisungsbefugnis der FIU bei formalen Mängeln. Dies birgt das Risiko, dass Meldepflichtige schon wegen geringfügiger Lücken eine formale Beanstandung oder gar Bußgelder zu befürchten haben. Nicht zuletzt entsteht hierbei ein Spannungsverhältnis zu den Zuständigkeiten und Vorgaben der EU, die ab 2027 durch die geplante zentrale Aufsichtsstruktur (AMLA) klarere und abschließende Pflichten beschließen könnte. Im Ergebnis führt die kumulative Wirkung von erhöhtem Dokumentationsaufwand, größerem Datenumfang und drohendem Sanktionsdruck zu erheblicher Verunsicherung unter den Verpflichteten. Die FIU sieht sich ihrerseits in ihrer Informations- und Analyseaufgabe weiter bestärkt und warnt zusätzlich vor erhöhten Risiken im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung in Krisengebieten, insbesondere im Nahen Osten, was die Eindeutigkeit und Effizienz der Meldeprozesse noch relevanter macht.
Fazit
Für die Praxis ist entscheidend, sich frühzeitig über die erweiterten Anforderungen der GwGMeldV zu informieren und interne Abläufe an die neuen Formalien anzupassen, soweit dies umsetzbar und rechtlich geboten ist. Auf mittlere Sicht empfiehlt es sich, den Fokus auf die EU-weiten Standards vorzubereiten, damit Investitionen nicht doppelt anfallen. Parallel sollten Meldepflichtige die Hinweise der FIU zu aktuellen Bedrohungslagen, wie der Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung im Nahen Osten, genau beachten und entsprechend sorgfältig prüfen, ob bestimmte Geschäftsaktivitäten oder Transaktionen meldepflichtig sein könnten. Dabei gilt es, eine sorgfältige Dokumentation und Sensibilität für mögliche Verdachtspunkte mit den Anforderungen an einen effizienten, möglichst unbürokratischen Meldeprozess in Einklang zu bringen, um sowohl rechtssicher als auch praktikabel handeln zu können.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. A. Dominik Brückel
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