Sachverhalt
Der Kläger, Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Wohnhauses, wandte sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA 5). Der geplante Standort der Anlage lag etwa 447 Meter nordwestlich seines Wohnhauses und rund 34 Meter tiefer als dieses. Die genehmigte Anlage vom Typ Vestas V117-3.3 weist eine Nabenhöhe von 141,5 m, einen Rotordurchmesser von 117 m und eine Gesamthöhe von 200 m auf.
Der Kläger machte geltend, dass von der Anlage unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten seien und dass die Anlage aufgrund ihrer optisch bedrängenden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Insbesondere argumentierte er, dass durch die tiefere Lage der Anlage der Rotor perspektivisch größer erscheine und dadurch eine besondere Bedrängungswirkung entstehe.
Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 13.12.2024, Az. 22 D 110/24.AK) wies die Klage ab und stellte fest, dass die Genehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Hinsichtlich der Lärmimmissionen stellte das Gericht fest, dass die maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Die vom Kläger vorgebrachten Einwände zu möglichen Störgeräuschen anderer Windenergieanlagen seien nicht relevant, da in der Schallimmissionsprognose nur die genehmigten Werte der Vorbelastungsanlagen zu berücksichtigen seien.
Bezüglich der optisch bedrängenden Wirkung verwies das OVG auf § 249 Abs. 10 BauGB. Danach steht eine optisch bedrängende Wirkung einem Vorhaben in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand mindestens der zweifachen Anlagenhöhe entspricht. Dies war hier mit einem Abstand von 447 Metern bei 200 Metern Anlagenhöhe deutlich erfüllt (Faktor 2,235).
Das Gericht betonte, dass der um 34 Meter tiefer gelegene Anlagenstandort sogar für einen Regelfall spreche, da die Anlage dadurch optisch niedriger erscheine. Auch das Verhältnis von Rotorradius und Nabenhöhe zur Gesamthöhe sei für die Regelvermutung nicht relevant.
Einen atypischen Sonderfall, der eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung rechtfertigen würde, sah das OVG nicht. Insbesondere verwies es darauf, dass eine Wohnnutzung im Außenbereich grundsätzlich mit privilegierten Vorhaben wie Windenergieanlagen rechnen müsse.
Fazit
Die Entscheidung des OVG Münster stärkt den Ausbau der Windenergie. Sie verdeutlicht, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsregelungen eine optisch bedrängende Wirkung in der Regel nicht anzunehmen ist. Auch topografische Besonderheiten wie ein tieferer Anlagenstandort sprechen eher gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Windenergievorhaben im gesetzlich vorgesehenen Abstand zu Wohnbebauung gute Chancen auf Genehmigung haben. Anwohner im Außenbereich müssen grundsätzlich mit der Errichtung von Windenergieanlagen in ihrer Nachbarschaft rechnen. Nur in atypischen Sonderfällen, die hier nicht vorlagen, kann ausnahmsweise trotz Einhaltung der Abstandsregelungen eine unzumutbare Beeinträchtigung gegeben sein.
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