Hinweisgeberstelle der BaFin weiter ausgebaut

Hinweisgeberstelle der BaFin weiter ausgebaut

In der Februar Ausgabe des BaFin Journal berichtet die BaFin über den Ausbau ihrer Hinweisgeberstelle durch Nutzung eines elektronischen Hinweisgebersystems. Ein solches elektronische Hinweisgebersystem ermöglicht jedem Menschen mit einem Internetzugang anonym Informationen der BaFin über ein Formular unkompliziert mitteilen zu können. Es besteht auch die Möglichkeit ein vollständig anonymes Postfach zur weiteren Kommunikation einzurichten, zu dem nur der Hinweisgeber Zugang hat. Ein solches Postfach erleichtert die Aufklärung eines gemeldeten Sachverhalts. Die Identität der Hinweisgeber ist auf diesem Wege bestmöglich geschützt. Der Hinweisgeber kann nicht identifiziert werden und eine Rückverfolgung ist technisch nicht möglich.

Die BaFin verspricht sich durch die Nutzung eines solchen effizienten elektronischen Hinweisgebersystems wertvolle und hilfreiche Informationen zu den beaufsichtigten Unternehmen, damit Fehlverhalten aufgedeckt, abgestellt oder sogar verhindert werden kann. Die Aufarbeitung des Wirecard-Skandals habe belegt, dass die Hinweisgeberstelle der BaFin noch sichtbarer und besser erreichbar sein muss. Seit der Einrichtung der internen Hinweisgeberstelle der BaFin zum 1. Juli 2016 hat die Anzahl der Hinweise stets zugenommen. So gingen im Jahr 2016 lediglich 124 Hinweise, im Jahr 2019 schon 925 Hinweise und im Jahr 2021 bereits 2281 Hinweise pro Jahr bei der BaFin ein.

Die BaFin weist auch darauf hin, dass seit Dezember 2019 in der Europäischen Union die sogenannte Whistleblower-Richtlinie greift, die Personen schützt, die Verstöße gegen das Recht der Europäischen Union melden. Wesentliche Teile der Richtlinie sind bereits im Juli 2021 in die BaFin-Hinweisgeberverordnung eingeflossen. Demnach darf die BaFin die Identität von Hinweisgebern ohne ausdrückliche Einwilligung nicht offenlegen.

Die BaFin macht somit deutlich, welchen Anspruch sie an ein „state oft the art“ Hinweisgebersystem stellt. Dieser Standard findet sich auch bereits an vielen Stellen des genossenschaftlichen Finanzverbundes. So setzt zum Beispiel auch die DZ BANK AG ein elektronisches Hinweisgebersystem mit entsprechender anwaltlicher Betreuung ein.

Dies sollte zum Anlass genommen werden, die eigenen bestehenden internen Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Standards anzupassen. Wird ein Hinweisgebersystem eingesetzt, welches nicht den aktuellen Standards entspricht, könnte die vom BGH titulierte Haftungserleichterung zugunsten der Geschäftsleitung nicht greifen:

„…Bei der Verhängung einer Geldbuße gegen eine sog. Leitungsperson kann die Installation eines effektiven, auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegten Compliance-Systems zu einer Minderung der Geldbuße führen…Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Leitungsperson in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden.“ (vgl. BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 – 1 StR 265/16 –, juris).

Da es bereits bei der BaFin ein anonymes elektronisches Hinweisgebersystem gibt, kann es zudem zu einem Wettlauf der Meldesysteme hinsichtlich der Frage kommen, wo ein Hinweisgeber sicher und anonym einen unternehmensinternen Missstand melden kann.

Um das Risiko zu vermeiden, dass sich ein Hinweisgeber eher an behördliche Stellen wendet, als an die unternehmenseigene Stelle, da der interne Hinweiskanal zu unsicher erscheint, sollte die Geschäftsleitung über den Einsatz von solchen effizienten und anonymen elektronischen Hinweisgebersystemen nachdenken.

Eine mögliche Lösung aus dem Verbund und für den Verbund zum Aufbau und Einsatz eines effizienten und sicheren Hinweisgebersystems stellt das Hinweisgebersystem 360 der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dar. Weitere Informationen finden Sie hier:

https://hinweisgebersystem360.de/

Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

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