Der Schutz hinweisgebender Personen ist ein wichtiges Thema für die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit. Hinweisgeber können dazu beitragen, Missstände und Gesetzesverstöße in Unternehmen und Behörden aufzudecken und zu verhindern. Die EU hat eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erlassen, die bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden musste. Deutschland hat diese Frist jedoch verpasst und wurde von der EU-Kommission verklagt.
Grundsätzliche Gesetzesvorgaben
Das Gesetz verpflichtet Behörden und Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern, interne Anlaufstellen für Hinweisgeber einzurichten. Zusätzlich soll der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Das Gesetz setzt EU-Vorgaben um und schützt Hinweisgeber nicht nur bei Verstößen gegen EU-Recht, sondern auch bei Verstößen gegen nationale Straf- und Bußgeldvorschriften sowie bei sonstigem Fehlverhalten, dessen Offenlegung im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
Kompromiss zum Hinweisgeberschutz
Der Bundestag hat am 11. Mai 2023 einen Kompromiss zum Hinweisgeberschutz beschlossen, der auf einer Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beruht. Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 zugestimmt. Der Kompromiss sieht vor, dass weder externe noch interne Meldestellen dazu verpflichtet sind, Meldekanäle so einzurichten, dass anonyme Meldungen möglich sind. Dennoch sollen anonyme Meldungen bearbeitet werden. Hinweisgeber sollen eine interne Meldestelle bevorzugen, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind. Der Bußgeldrahmen für Fälle, in denen eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, wurde von 100.000 Euro auf 50.000 Euro reduziert.
Kritik am Kompromiss
Der Kompromiss stößt auf unterschiedliche Reaktionen bei den beteiligten Akteuren. Kritisch ist insbesondere zu sehen, dass die Pflicht zur Einrichtung anonymer Meldekanäle aus dem Gesetz gestrichen und die Pflicht zur Bearbeitung anonymer Meldungen zu einer „Soll“-Vorschrift (mit unklaren rechtlichen Konsequenzen) wurde.
Gründe für anonyme Meldewege
Anonyme Meldungen sind für Unternehmen ein wertvolles Instrument, um mögliche Gesetzesverstöße aufzudecken und zu vermeiden. Auch wenn das HinSchG keine „Muss“-Pflicht zur Annahme und Bearbeitung anonymer Meldungen vorsieht, gibt es mehrere Gründe, warum Unternehmen dies dennoch tun sollten:
Aus diesen Gründen sollten Unternehmen anonyme Meldungen nicht nur bearbeiten, sondern auch aktiv fördern und unterstützen.
Fazit
Aufgrund des baldigen Inkrafttretens sollten sich die betroffenen Unternehmen unverzüglich um die Umsetzung der neuen Pflichten bemühen.
Eine mögliche Lösung aus dem Verbund für den Verbund stellt das Hinweisgebersystem 360 (www.hinweisgebersystem360.de) der AWADO Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dar, das bereits unter anderem in der Verbandsfamilie und in diversen Unternehmen erfolgreich im Einsatz ist. Das Hinweisgebersystem 360 kombiniert die Auslagerung der internen Hinweisstelle auf eine Rechtsanwaltsgesellschaft, die eine vertrauliche, unabhängige und fachlich kompetente Fallbearbeitung garantiert, mit dem Einsatz des digitalen Hinweisgebersystems eines europäischen Marktführers für Compliance-Lösungen, welches eine webbasierte, 24/7-anonyme Zwei-Wege-Kommunikation ermöglicht.
Ihr Ansprechpartner:
Dr. A. Dominik Brückel
+49 69/6978-3295 * dominik.brueckel@awado-rag.de